Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 17c
§ 17c – Pfändung fortlaufender Bezüge
§ 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gilt nicht für Arbeits- und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.
Kurz erklärt
- § 313 Abs. 3 der Abgabenordnung regelt bestimmte steuerliche Aspekte.
- Diese Regelung trat am 17. Dezember 1997 in Kraft.
- Sie betrifft nicht Arbeits- und Dienstverhältnisse.
- Vor Inkrafttreten des Gesetzes beendete Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.
- Die Vorschrift gilt also nur für nach dem Inkrafttreten beendete Arbeitsverhältnisse.